Satzung

Für Alle, die Freude an Bewegung haben

SV Großerkmannsdorf e.V.

Satzung des Deutschen Sportvereines Großerkmannsdorf e. V.

Beschluss der Sportversammlung vom 20.12.2004

§ 1 Name und Sitz des Vereins
 

Der Verein führt den Namen “Deutscher Sportverein Großerkmannsdorf e. V. (DSV Großerkmannsdorf e. V.).

Der Verein hat seinen Sitz in 01454 Großerkmannsdorf.

Der Verein wurde zur Registrierung angemeldet und unter der Reg.-Nr. VR 569 beim Amtsgericht Kamenz eingetragen.
 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
 

Der DSV Großerkmannsdorf ist ein gemeinnütziger Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die wöchentliche sportliche Ertüchtigung zur Gesunderhaltung von Körper und Geist.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 

§ 3 Struktur des Vereins
 

Voraussetzung zur Bildung eines eigenständigen Sportvereins ist die Nutzung der Turnhalle Großerkmannsdorf sowie die Festschreibung des Nutzungsrechtes des Sportplatzes Großerkmannsdorf.

Aufgabenstellung für den DSV Großerkmannsdorf:

Eigenständige Absicherung des Trainingsbetriebes lt. Vereinbarung mit der zuständigen Kommune.

Erwirtschaftung der Finanzmittel durch Beiträge, Sponsoren o. ä.
 

§ 4 Mitgliedschaft im Sportverein
 

Mitglied im Sportverein kann jeder Bürger ab dem 18. Lebensjahr werden, welcher die Satzung anerkennt.

Die Mitgliedschaft erfolgt mit einer schriftlichen Eintritts- und erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist grundsätzlich nur zum Jahresende möglich.

Ausschließungsgründe:

Grobe und schuldhafte Verletzung der Pflichten im Verein,
Rückstände in der Beitragsentrichtung,

§ 5 Rechte und Pflichten

 

Jedes Mitglied hat das Recht:

sich in der Sportgruppe zu betätigen und somit am Gemeinschaftsleben teilzunehmen,

den Vorstand zu wählen und in ihn gewählt zu werden,

vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

einen vom Verein festgelegten Jahresbeitrag und beim Eintritt in den Verein eine ebenfalls festgelegte Eintrittsgebühr zu entrichten,

die Mitgliedschaft im Verein über eine schriftliche Ein- und Austrittserklärung anzuzeigen,

Blatt 3 der Satzung des DSV Großerkmannsdorf e. V.

sich an Mitgliederversammlungen zu beteiligen und am Vereinsleben aktiv teilzunehmen,

die Satzung des Vereins zu kennen und einzuhalten,

Sportanlagen und Geräte zu pflegen und zu schützen. (Bei Missachtung wird Schadenersatz gefordert.),

den Verein bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.
 

§ 6 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 

Beschlussvorlagen müssen den Vorstandsmitgliedern mindestens 14 Tage vor Beschlussfassung bekannt sein.

Ein Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit des gesamten Vorstandes.

 

§ 7 Organe
 

Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung
2. Vorstand

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und tritt jährlich einmal im IV. Quartal zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Einladung unter Angabe der Tagesordnung, die durch Anschlag an der Gemeindetafel erfolgt. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Sie beschließt:

Die Wahl der Vorstands- und Ehrenmitglieder. Eine Ehrenmitgliedschaft darf nur auf Vorschlag des Vorstandes und auf Beschluss der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Voraussetzungen sind besondere Verdienste bei der Förderung des Sports im Verein.
 

Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Jahr.

Entlastung der Organe bzgl. Jahresrechnung und dem Vorstand.

 

§ 8 Beurkundung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter und Protokollführer des Vereins zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand und Amtsdauer des Vorstandes
 

Der Gesamtvorstand besteht aus drei gewählten Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung.

Vorstand gemäß § 26 BGB sind die Vorsitzende, Stellvertreter und Schatzmeister.

Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

 

§ 10 Rechtsverkehr im Verband
 

Der Sportverein ist beim Amtsgericht eingetragen. Damit ist der Sportverein rechtsfähig. Der Verein haftet für Schäden mit seinem Vermögen.

Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind der Vereinigung für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.

 

§ 11 Auflösung
 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für sportliche Zwecke.


Ort / Datum: Großerkmannsdorf, 16.01. 2006



Unterschriften: Vorsitzende

Stellverteterin

Schatzmeisterin

 

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